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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10 (https://dejure.org/2014,52318)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.06.2014 - L 8 SO 349/10 (https://dejure.org/2014,52318)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 349/10 (https://dejure.org/2014,52318)
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  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Der Antrag sei unter zwei unterschiedlichen Aspekten bewertet worden: Zunächst sei der Investitionsbetrag den Urteilen des BVerwG vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - und des BSG vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - folgend in einem externen Vergleich ermittelt und zugleich überprüft worden, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine andere Vergütung gerechtfertigt wäre.

    Die angegriffene Schiedsstellen-entscheidung ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01 -, Juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199, 201 zu § 85 Abs. 5 SGB IX; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris Rdnr. 44, 45).

    Das BSG hatte mit Urteilen vom 14. Dezember 2000 (u. a.: B 3 P 19/00 R, BSGE 87, 199) auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung (im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen ist.

    Die Schiedsstelle hat deshalb zu Recht zunächst auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 1. Dezember 1998, aaO) und des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2000, aaO) entsprechend ihrer Einschätzungsprärogative den Antrag der Klägerin im Rahmen eines externen Vergleichs überprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin mit dem von ihr beantragten Investitionsbetrag von 20, 35 EUR außerhalb der Bandbreite der Vergleichseinrichtungen liegt.

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Der Antrag sei unter zwei unterschiedlichen Aspekten bewertet worden: Zunächst sei der Investitionsbetrag den Urteilen des BVerwG vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - und des BSG vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - folgend in einem externen Vergleich ermittelt und zugleich überprüft worden, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine andere Vergütung gerechtfertigt wäre.

    Das BVerwG (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, Juris Rdnr. 25) hat (zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG in seiner ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung) hinsichtlich der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsfähigkeit" ausgeführt:.

    Die Schiedsstelle hat deshalb zu Recht zunächst auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 1. Dezember 1998, aaO) und des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2000, aaO) entsprechend ihrer Einschätzungsprärogative den Antrag der Klägerin im Rahmen eines externen Vergleichs überprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin mit dem von ihr beantragten Investitionsbetrag von 20, 35 EUR außerhalb der Bandbreite der Vergleichseinrichtungen liegt.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Die angegriffene Schiedsstellen-entscheidung ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01 -, Juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199, 201 zu § 85 Abs. 5 SGB IX; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris Rdnr. 44, 45).

    Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet und deshalb auch nicht an einem Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch in einer Weise materiell beteiligt, die ihre selbständige Verfahrensbeteiligung erforderlich erscheinen lassen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, Juris Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 35).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, Juris, Rdnr. 51 mit Literaturnachweisen; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 176/04 -, Juris Rdnr. 73 mit Nachweisen der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG und des BSG; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Juris Rdnr. 41, 42; Senatsurteile vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -, 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 - und 7. November 2013 - L 8 SO 9/12 und 45/12 - BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126ff).

  • LSG Hessen, 25.02.2011 - L 7 SO 237/10

    Sozialhilfe - Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Die angegriffene Schiedsstellen-entscheidung ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01 -, Juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199, 201 zu § 85 Abs. 5 SGB IX; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris Rdnr. 44, 45).

    Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII (bis zum 31. Dezember 2004 nach § 94 BSHG) unterliegen zwar nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hess. LSG Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL - LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, Juris, Rdnr. 51 mit Literaturnachweisen; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 176/04 -, Juris Rdnr. 73 mit Nachweisen der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG und des BSG; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Juris Rdnr. 41, 42; Senatsurteile vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -, 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 - und 7. November 2013 - L 8 SO 9/12 und 45/12 - BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126ff).

  • LSG Bayern, 25.01.2012 - L 8 SO 89/09

    Sozialhilfe - Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet und deshalb auch nicht an einem Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch in einer Weise materiell beteiligt, die ihre selbständige Verfahrensbeteiligung erforderlich erscheinen lassen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, Juris Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 35).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, Juris, Rdnr. 51 mit Literaturnachweisen; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 176/04 -, Juris Rdnr. 73 mit Nachweisen der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG und des BSG; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Juris Rdnr. 41, 42; Senatsurteile vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -, 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 - und 7. November 2013 - L 8 SO 9/12 und 45/12 - BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126ff).

    Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012, aaO, Juris Rdnr. 52).

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Nichts anderes ergibt sich aus einer weiteren Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R -, Juris Rdnr. 14).

    Im Rahmen des SGB XII ist darüber hinaus der in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII verankerte Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten, denn während im SGB XI das Vergütungsregime maßgeblich durch das Wettbewerbskonzept bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, Juris Rdnr. 18), besteht im Rahmen des SGB XII ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass staatliche Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 5/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Diese modifizierte Rechtsprechung des BSG ist auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit streitiger Investitionskostenbeträge nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII nicht in vollem Umfang übertragbar (mit Einschränkungen: LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 6. September 2012, L 9 SO 5/11 KL, Juris Rdnr. 29; vom SG mit ausführlicher Darstellung der Problemlage offengelassen).

    Dies ergibt sich zum einen aufgrund der bestehenden systematischen Unterschiede zwischen einer beitragsfinanzierten Leistung der Sozialversicherung und einer steuerfinanzierten existenzsichernden Leistung der Sozialhilfe und zum anderen daraus, dass die vom 3. Senat zur Berücksichtigung der Gestehungskosten gewählten gesetzlichen Anknüpfungspunkte der "wirtschaftlichen Betriebsführung" (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) und die Pflicht zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen (§ 85 Abs. 3 Sätze 2-4 SGB XI) keine Entsprechung im SGB XII finden (vgl. zur beschränkten Anwendung der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum externen Vergleich auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 und L 9 SO 5/11 KL).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, Juris, Rdnr. 51 mit Literaturnachweisen; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 176/04 -, Juris Rdnr. 73 mit Nachweisen der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG und des BSG; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Juris Rdnr. 41, 42; Senatsurteile vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -, 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 - und 7. November 2013 - L 8 SO 9/12 und 45/12 - BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126ff).

    Diese Rechtsprechung hat das BSG zwar mit Urteilen vom 29. Januar 2009 - u.a. B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 bis 248, Juris Rdnr. 18) modifiziert und nicht mehr daran festgehalten, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist, jedoch klargestellt, dass nach wie vor ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden, der externe Vergleich bleibt aber die Methode der Wahl, allerdings nach dem modifizierten Prüfungsmaßstab (BSG, aaO, Juris Rdnr. 30).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 11/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Die Rechtsprechung des BSG zur Sozialen Pflegeversicherung, wonach die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R , BSGE 105, 126), ist auf das Verfahren gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII nicht übertragbar, weil in den Verfahren zur Überprüfung der Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI die Schiedsstelle selbst beteiligter Klagegegner ist, während die Klage nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII in den Schiedsstellenverfahren in der Sozialhilfe gegen den jeweiligen Vertragspartner zu richten ist, dem bereits die Entscheidungskompetenz für eine Abänderung der Entscheidung der Schiedsstelle fehlt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 -, Juris Rdnr. 32 mwN; Senatsurteil vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -).

    Dies ergibt sich zum einen aufgrund der bestehenden systematischen Unterschiede zwischen einer beitragsfinanzierten Leistung der Sozialversicherung und einer steuerfinanzierten existenzsichernden Leistung der Sozialhilfe und zum anderen daraus, dass die vom 3. Senat zur Berücksichtigung der Gestehungskosten gewählten gesetzlichen Anknüpfungspunkte der "wirtschaftlichen Betriebsführung" (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) und die Pflicht zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen (§ 85 Abs. 3 Sätze 2-4 SGB XI) keine Entsprechung im SGB XII finden (vgl. zur beschränkten Anwendung der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum externen Vergleich auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 und L 9 SO 5/11 KL).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 211/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, Juris Rdnr. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, Juris, Rdnr. 51 mit Literaturnachweisen; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 176/04 -, Juris Rdnr. 73 mit Nachweisen der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG und des BSG; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -, Juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Juris Rdnr. 41, 42; Senatsurteile vom 3. November 2011 - L 8 SO 103/08 KL -, 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 - und 7. November 2013 - L 8 SO 9/12 und 45/12 - BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105, 126ff).

    Der Einrichtungsträger konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch künftigen Vereinbarungen die Selbstkosten zugrunde legen werde (vgl. zum nicht mehr bestehenden Vertrauensschutz: OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. November 2007, 4 LC 226/05; Senatsurteil vom 23. Mai 2013 - L 8 SO 211/08 KL -).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - L 20 SO 92/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 8 SO 103/08
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 7.08

    Orientierung an externen Vergleichen bei der Festsetzung eines

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 9/12
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